AGB  
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS DETEKTIVGEWERBE

1. Der Auftragnehmer (Detektei) ist verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag
nach bestem Wissen und Können zu erledigen.

2. Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt der Auftragnehmer
nach pflichtgemäßen Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

3. Der Auftragnehmer wird über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur
Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten wahren.
Das gilt auch für die Mitarbeiter und Angestellten.

4. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Auftragnehmer,
schriftlichen Bericht zu erstatten.

5. Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von
diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei
vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.

6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe
der Informanten der Auftragnehmerin.

7. Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen
Vorschußzahlungen abhängig gemacht.

8. Der Auftraggeber kann jederzeit, der Auftragnehmer
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen.
Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber
alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.
Wird die vorzeitige Kündigung durch das vertragswidrige
Verhalten der Auftragnehmerin veranlaßt, steht ihr ein Anspruch
insoweit nicht zu, als die bisherigen Leistungen infolge
der Kündigung kein Interesse für den Auftraggeber hat.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages
nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden
oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht,
daß die Tätigkeit des Auftragnehmers behindert werden könnte.

10. Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig.

11. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift,
daß seine Angaben bezüglich des berechtigtem Interesses
der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen
und daß keine gesetzwidrigen oder staatsgefährdenden
Ziele verfolgt werden.

12. Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen
unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der
übrigen Positionen nicht berührt, soweit dies noch für sich
allein dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen.

13. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

14. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer
Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.

§ 32 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Übermittlung von persönlichen Daten ist zulässig,
wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen
eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte
Darlegung sind aufzuzeichnen.