Rechtliches  
 

Aus der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Detektivkosten (§ 91 ZPO)

Detektivkosten sind als Prozeßkosten erstattungsfähig, wenn sie
als Vorbereitungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung erforderlich waren.

Das kann auch der Fall sein, wenn der Detektiv von der wegen
eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Versicherung
zur Klärung des Verdachts der Unfallmanipulation eingeschaltet worden ist.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.1989 (7 0 449/86)

Entscheidung zum Einsatz verdeckter Viedeotechnik

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust
entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten
Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermittel.

BAG 5AZR 116/86


Entscheidungen zur Einschaltung eines Detektivs:

Ja, wenn nicht nur Mutmaßung, sondern bestimmter Verdacht besteht

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.08.1978 - 1W
13/78; JurBüro 1978, 1876=KostRsp. ZPO § 91

Ja, wenn vernünftige Partei i. d. Situation Detektei beauftragt
hätte und Ermittlungen geeignet, Prozeßziel zu fördern

OLG Celle, Beschl. v. 15.01.1976 - 8W 15/76

Ja, zur Schaffung von Klagegrundlagen, wenn bereits entsprechender
Verdacht und für schlüssiges Klagevorbringen erforderliche Einzelheiten
nicht durch eigene Ermittlungen der Partei zu beschaffen.


Ja, wenn bei objektiver Betrachtung z. Zt. der Auftragserteilung
sachdienlich; aber Partei muß u. U. Auftrag beschränken.